Die Satzung des NV Schlossgoischter Amtzell e.V.
§1 Name
Der Verein führt den Namen: Narrenverein „Schlossgoischter“ Amtzell. Er hat seinen Sitz in Amtzell. Der Verein soll zur Erlangung der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister eingetragen werden.
§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Vereinszweck
A) Der Narrenverein „Schlossgoischter“ mit Sitz in Amtzell verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
B) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
C) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
D) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
E) Der Verein bezweckt die Erhaltung und die Förderung des Amtzeller Fasnetsbrauchtums wie z.B.: Schülerbefreiung, Narrenbaumsetzen, Umzug, buntes Fasnetstreiben.
Teilnahme an Umzügen: Diese werden von der Vorstandschaft jährlich neu festgelegt.
§4 Mitgliedschaft
A) Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
B) Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Jahresende schriftlich beendet werden.
C) Mitglied ist derjenige, der die Beitrittserklärung und die Abbuchungsermächtigung unterschrieben abgegeben hat.
D) Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgeführt.
E) Die Mitglieder sind verpflichtet, die ausschließlich für den Verein angefertigten Masken sowie die Abzeichen und Laufnummern zu tragen.
F) Die Mitglieder müssen sich an die Häs- und Umzugsordnung halten.
G) Die Maske muss dem Verein nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückgegeben werden. Sie darf jedoch nicht zu privaten Zwecken genutzt werden. Der Verein hat das Vorkaufsrecht.
§5 Vorstandschaft
A) Die Vorstandschaft muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.
Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem 1. Vorstand
b) dem 2. Vorstand
c) dem Kassenwart
d) dem Schrift-/Pressewart
e) dem stellvertretenden Schrift-/Pressewart
f) dem Veranstaltungswart
g) dem stellvertretenden Veranstaltungswart
h) dem Zeugwart
i) dem stellvertretenden Zeugwart
B) Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ehrenamtlich und ohne Vergütung aus.
C) Die Vorstandschaft wird in der ordentlichen Jahreshauptversammlung entlastet.
D) Die Vorstandschaft trifft sich im regelmäßigen Rhythmus.
§6 Geschäftsbereich
A) Der Verein wird gem. §26 BGB in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten vom 1. Vorstand und 2. Vorstand je einzeln vertreten.
Beschlüsse über das Vereinsgeschehen können nur durch die Mehrheit der Vorstandschaft erfolgen.
B) Die Vorstandschaft wird in der Jahreshauptversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung ausreichend. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt.
C) Die Vorstandschaft kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.
§7 Beitrag und Haftung der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den Jahresbeitrag
zu entrichten.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für die Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die die Vorstandschaft tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.
Bei Beteiligung an Veranstaltungen/Narrensprüngen haftet jeder für sich selbst (Privathaftpflicht). Mitglieder haften für die von ihnen mitgebrachten Kinder und haben allein die Aufsichtspflicht.
§8 Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins gefährdet. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft.
§9 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung wird jährlich im April abgehalten.
Die Jahreshauptversammlung wird durch die schriftliche Einladung der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Die Einberufung muss mindestens 10 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen. In der Ladung sind Ort und Tagesordnungspunkte anzugeben.
Anträge zur ordentlichen Jahreshauptversammlung sind der Vorstandschaft mindestens 8 Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich einzureichen.
Die Vorstandschaft ist jederzeit berechtigt, wenn es die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Die Bestimmungen über die Ladung zu einer ordentlichen Jahreshauptversammlung gelten entsprechend.
Die Beschlussfassung in der Versammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Dies gilt nicht für die Auflösung des Vereins, die Satzungs- und Zweckänderung sowie
die Entlastung der Vorstandschaft, hier ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§10 Formschrift
Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich abzufassen und vom Schriftführer online zu verteilen und in der Vereinssoftware zu hinterlegen. Die Mitglieder erhalten auf ihr Verlangen das Recht zur Einsicht.
§11 Auflösung
Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt. Sollte nach Berichtigung der Verbindlichkeiten ein Restvermögen verbleiben, so soll die Gemeinde Amtzell mit der Maßgabe anfallberechtigt sein, dass diese es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.
Amtzell, 12.11.1993
1. Änderung 29.11.2001
2. Änderung 23.02.2002
3. Änderung 22.04.2004
4. Änderung 14.04.2008
5. Änderung 21.04.2023