NV Schlossgoischter Amtzell e.V.

Knocha krachet – Goischter lachet!

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Satzung

Die Satzung des NV Schlossgoischter Amtzell e.V.

§1 Name
Der Verein führt den Namen: Narrenverein „Schlossgoischter“ Amtzell. Er hat seinen Sitz in Amtzell. Der Verein soll zur Erlangung der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister eingetragen werden. 

§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§3 Vereinszweck
A)  Der Narrenverein „Schlossgoischter“ mit Sitz in Amtzell verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. 

B)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

C)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

D)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 

E)  Der Verein bezweckt die Erhaltung und die Förderung des Amtzeller Fasnetsbrauchtums wie z.B.: Schülerbefreiung, Narrenbaumsetzen, Umzug, buntes Fasnetstreiben.
Teilnahme an Umzügen: Diese werden von der Vorstandschaft jährlich neu festgelegt. 

§4 Mitgliedschaft
A)  Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. 

B)  Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Jahresende schriftlich beendet werden. 

C)  Mitglied ist derjenige, der die die Beitrittserklärung und die Abbuchungsermächtigung unterschrieben abgegeben hat. 

D)  Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgeführt.

E)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die ausschließlich für den Verein angefertigten Masken, sowie die Abzeichen und Laufnummern zu tragen. 

F)  Die Mitglieder müssen sich an die Häsordnung halten. 

G)  Jugendliche/Kinder können die angefertigten oder selbstgefertigten Masken tragen. 

H)  Jedes Mitglied, sowie Jugendliche/Kinder erhalten für die angefertigte Maske einen Zuschuss in Höhe von 25,-€ vom Verein. Der Restbetrag ist der jeweilige Eigenanteil. 

I)  Die Maske bleibt im Besitz der Vereins. 

K)  Nach Beendigung der Mitgliedschaft muss die Maske dem Verein zurückgegeben werden. Das ausscheidende Mitglied erhält für die Maske eine Rückvergütung des Eigenanteils abzüglich 5,-€ pro Jahr der Mitgliedschaft. 

§5 Vorstandschaft
A)  Die Vorstandschaft muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung. 

Die Vorstandschaft besteht aus: 
      a) dem 1. Vorstand
      b) dem 2. Vorstand
      c) dem Kassenwart
      d) dem Schrift-/Pressewart
      e) dem stellvertretenden Schrift-/Pressewart
      f) dem Veranstaltungswart
      g) dem Zeugwart
      h) dem stellvertretenden Zeugwart
      i) dem Beisitzer

B)  Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ehrenamtlich und ohne Vergütung aus. 

C)  Die Vorstandschaft wird in der ordentlichen Mitgliedervollversammlung entlastet. 

D)  Die Vorstandschaft trifft sich im 2 Monate Rhythmus. 

§6 Geschäftsbereich
A)  Der Verein wird gem. §26 BGB in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten vom 1. Vorstand und 2. Vorstand je einzeln vertreten. 
Beschlüsse über das Vereinsgeschehen können nur durch die Mehrheit der Vorstandschaft erfolgen. 

B)  Die Vorstandschaft wird in der Mitgliedervollversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung ausreichend. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt. 

C)  Die Vorstandschaft kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt. 

§7 Beitrag und Haftung der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den Jahresbeitrag
zu entrichten. 

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für die Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. 

Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die die Vorstandschaft tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.

Während des Amtzeller Narrensprunges und öffentlichen Veranstaltungen besteht eine Veranstalter-haftpflichtversicherung über die Gemeinde Amtzell.
Bei Beteiligung an den anderen Veranstaltungen/Narrensprüngen haftet jeder für sich selbst (Privathaftpflicht). 

Mitglieder haften für die von ihnen mitgebrachten Kinder und haben allein die Aufsichtspflicht. 

§8 Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins gefährdet. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. 

§9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliedervollversammlung wird jährlich im April abgehalten. 

Mindestens 4 weitere Zusammenkünfte finden im Laufe des Jahres statt. Die Mitgliedervollversammlung wird durch die schriftliche Einladung der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Die Einberufung muss mindestens 10 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen. In der Ladung sind Ort und Tagesordnungspunkte anzugeben.
Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind der Vorstandschaft mindestens 8 Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich einzureichen. 

Die Vorstandschaft ist jederzeit berechtigt, wenn es die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Die Bestimmungen über die Ladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend. 

Die Beschlussfassung in der Versammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Dies gilt nicht für die Auflösung des Vereins, die Satzungs- und Zweckänderung sowie
die Entlastung der Vorstandschaft, hier ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 

§10 Formschrift
Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich abzufassen und vom Schriftführer und einem Vorstands-
mitglied zu unterschreiben. Die Schriftstücke werden beim Schriftführer hinterlegt.
Die Mitglieder erhalten auf ihr Verlangen das Recht zur Einsicht. 

§11 Auflösung
Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt. Sollte nach Berichtigung der Verbindlichkeiten ein Restvermögen verbleiben, so soll die Gemeinde Amtzell mit der Maßgabe anfallberechtigt sein, dass diese es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet. 

Amtzell, 12.11.1993

1. Änderung 29.11.2001
2. Änderung 23.02.2002
3. Änderung 22.04.2004
4. Änderung 14.04.2008

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